4. Geringfügig Beschäftigte

Gleiche Rechte und Pflichten für geringfügig Beschäftigte / Arbeitnehmern in der Gleitzone:

Arbeitsrechtlich unterscheiden sich geringfügig Beschäftigte in ihren Rechten und Pflichten, ebenso wie Arbeitnehmer, die in der Gleitzone arbeiten, in keiner Art und Weise von anderen Arbeitnehmern. Zwar wird dies in der Praxis sehr häufig anders gehandhabt, was aber sicherlich im Ansatz keine Rechtfertigung für die klare Mißachtung des Gesetzes darstellt.


Die Rechte im Einzelnen:


1. Entgeltfortzahlungsgesetz


Geringfügig Beschäftigten steht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen zu. Sie haben Anspruch auf bezahlten  Urlaub und betriebliche Sozialleistungen. 


2. Kündigungsschutz und Befristung

Auch die Nichtberücksichtigung von umfassenden Kündigungsschutz ist grob rechtswidrig. 
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist müssen Zeiten, in denen ein Arbeitsnehmer geringfügig beschäftigt war, im vollen Umfang mit berücksichtigt werden.
Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erklärt werden. Der besondere Kündigungsschutz, beispielsweise für Schwangere nach § 9 MuSchG und für Schwerbehinderte nach §§ 85 ff SGB IX, gilt ebenso, wie der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Eine Befristung ist nur möglich, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 TzBfG von beiden Parteien unterschrieben wurde.
 
3. Mindestlohn und Erhöhung / Verkürzung der Arbeitszeit
 
Soweit bei einem Vollzeitarbeitnehmer gesetzlicher Mindestlohn geschuldet ist, muss dieser auch an einen geringfügig Beschäftigten gezahlt werden. 
Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit sowie Verkürzung der Arbeitszeit und damit natürlich einhergehend entsprechender Erhöhung / Kürzung des Arbeitsentgeltes unter Beachtung der Voraussetzungen von §§ 8, 9 TzBfG kann in Betracht kommen. Die Beibehaltung der Sozialversicherungsfreiheit stellt für den Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes keinen Grund dafür dar, ein Erhöhungsverlangen des Arbeitsnehmers abzulehnen.
 
4. Was ist für den Arbeitgeber günstiger, geringfügig beschäftigt oder Gleitzone
 
Der Vollständigkeit halber sei zum einen für Arbeitgeber an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in der Gleitzone (von 450, 01 € bis 850, 00 €) durchaus günstiger sein kann, weil er nur die Arbeitgeberbeiträge zur SozIalversicherung von ungefähr 20 % des Bruttolohnes im Gegensatz zu dem auf bis 450 € zu zahlendem Pauschalbetrag von um die 30 % zusätzlich aufbringen muss.
Zum anderen bezieht sich der Begriff Minijob sowohl auf geringfügig Beschäftigte als auch auf diejenigen, die in der Gleitzone tätig sind.